Statuten
Statuten
 

Statuten der historischen Schützenkompanie Saalfelden

 

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  1. Der Verein führt den Namen „historische Schützenkompanie Saalfelden“. Er hat seinen Sitz in 5760 Saalfelden und erstreckt seine Tätigkeit auf den Pinzgau

 

  1. bzw. auf den Bezirk 5700 Zell am See.

 

  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2

Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist:

Historische Schützenkompanie Saalfelden ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

  1. Bei den Freiheitskämpfen immerwährendes Gedenken zu wahren.
  2. Erhaltung und Pflege unserer geistigen u. kulturellen Werte sowie Pflege unserer Volkskultur und Schützentradition.
  3. Mitwirkung an der Gestaltung der religiösen und weltlichen Feste und Feiern unserer
  4. Heimat.
  5. Pflege der Kameradschaft

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

  1. Als ideelle Mittel dienen:
  1. Veranstaltungen, Tagungen, Vorträge, Fortbildungskurse u. gesellige Zusammenkünfte
  2. Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie durch unterstützende Maßnahmen und Beiträge
  3. Regelmäßiger Kontakt innerhalb der Mitglieder, Zusammenarbeit mit Mitgliedern der übrigen Schützenverbände des Bezirkes und Landesverbände.
  4. Teilnahme an Veranstaltungen des Bezirkes bzw. des Landesverbandes der Salzburger Schützen.
  5. Zusammenarbeit mit den übrigen volkskulturellen Verbänden insbesondere mit dem Bezirksverband der Pinzgauer Bezirkskapellen und Heimatvereinigungen.

 

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Förderungsbeiträge Gemeinde und Land
  3. Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
  4. Beiträge unterstützende Mitglieder
  5. Spenden

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Aktive, Unterstützende und Ehrenmitglieder.

 

  1. Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, werden.

 

  1. Über die Aufnahme von aktiven und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Jahreshauptversammlung.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schwere Krankheit, Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

  1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfugt werden.

 

  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den aktiven und den Ehrenmitgliedern zu.

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

  1. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Jahreshauptversammlung verlangen.    

 

  1. Die Mitglieder sind in jeder Jahreshauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Jahreshauptversammlung, sind die Kassaprüfer einzubinden.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand (besteht aus Obmann, Hauptmann, Schriftführer, Kassier und dessen Stellvertreter u. Beisitzer), die Kassaprüfer.

 

§ 9

Jahreshauptversammlung

 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich statt, Neuwahlen des Vorstandes alle 4 Jahre.

 

  1. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf:
  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Jahreshauptversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Kassaprüfer

binnen vier Wochen statt.

 

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle aktiven Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

 

  1. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

  1. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

  1. Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Aktiven und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der Hauptmann den Vorsitz.

 

§ 10

Aufgaben der Jahreshauptversammlung

 

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben Vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Kassaprüfer.
  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Kassaprüfer.
  3. Entlastung des Vorstands.
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für unterstützende Mitglieder.
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier und Stellvertreter und Beisitzer.

 

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Kassaprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Kassaprüfer handlungsunfähig…

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

  1. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der KassierIn.

 

  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

  1. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.

 

  1. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstands.

 

  1. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  2. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der KassierIn ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14

Kassaprüfer

 

  1. Zwei Kassaprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassaprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung ~ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

  1. Den Kassaprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Kassaprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kassaprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

§ 15

Schiedsgericht

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereins

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

  1. Das vorhandene Verbandsvermögen fällt sodann der Gemeinde Saalfelden zu, die es solange zu verwalten hat, bis sich ein neuer gemeinnütziger Verband mit gleichen oder ähnlichen Ziel und Zweck gebildet hat, dem dann diese Vermögen zu übertragen ist. Sollte sich innerhalb von 5 Jahren ein solcher Verband nicht bilden, so ist das vorhandene Verbandsvermögen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen.

 

 

 

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