§ 1
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Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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- Der Verein führt den Namen „historische Schützenkompanie Saalfelden“. Er hat
seinen Sitz in 5760 Saalfelden und erstreckt seine Tätigkeit auf den Pinzgau
- bzw. auf den Bezirk 5700
Zell am See.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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§ 2
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Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist:
Historische Schützenkompanie Saalfelden ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Erzielung von Gewinn
ausgerichtet.
- Bei den Freiheitskämpfen immerwährendes Gedenken zu wahren.
- Erhaltung und Pflege unserer geistigen u. kulturellen Werte sowie Pflege unserer Volkskultur und Schützentradition.
- Mitwirkung an der Gestaltung der religiösen und weltlichen Feste und Feiern unserer
- Heimat.
- Pflege der Kameradschaft
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§ 3
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Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Veranstaltungen, Tagungen, Vorträge, Fortbildungskurse u. gesellige Zusammenkünfte
- Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie durch unterstützende Maßnahmen und Beiträge
- Regelmäßiger Kontakt innerhalb der Mitglieder, Zusammenarbeit mit Mitgliedern der übrigen Schützenverbände des Bezirkes und Landesverbände.
- Teilnahme an Veranstaltungen des Bezirkes bzw. des Landesverbandes der Salzburger Schützen.
- Zusammenarbeit mit den übrigen volkskulturellen Verbänden insbesondere mit dem Bezirksverband der Pinzgauer Bezirkskapellen und Heimatvereinigungen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Förderungsbeiträge Gemeinde und Land
- Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
- Beiträge unterstützende Mitglieder
- Spenden
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§ 4
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Arten der Mitgliedschaft
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- Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in Aktive, Unterstützende und Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder sind
jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
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§ 5
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Erwerb der Mitgliedschaft
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- Mitglieder des Vereins können alle
physischen Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, werden.
- Über die Aufnahme von
aktiven und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Jahreshauptversammlung.
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§ 6
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Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft erlischt durch
schwere Krankheit, Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann
jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
- Der Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfugt werden.
- Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
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§ 7
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
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- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den aktiven und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Jahreshauptversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Jahreshauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Jahreshauptversammlung, sind die Kassaprüfer
einzubinden.
- Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
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§ 8
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Vereinsorgane
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Organe des
Vereins sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand (besteht aus Obmann, Hauptmann, Schriftführer, Kassier und dessen Stellvertreter u. Beisitzer), die Kassaprüfer.
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§ 9
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Jahreshauptversammlung
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- Die Jahreshauptversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich statt, Neuwahlen des Vorstandes alle 4 Jahre.
- Eine außerordentliche
Jahreshauptversammlung findet auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Jahreshauptversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Kassaprüfer
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle aktiven Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
- Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Aktiven und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der Hauptmann den
Vorsitz.
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§ 10
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Aufgaben der Jahreshauptversammlung
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Der
Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben Vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Kassaprüfer.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Kassaprüfer.
- Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für unterstützende Mitglieder.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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§ 11
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Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus 12
Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier und Stellvertreter und Beisitzer.
- Der Vorstand wird von
der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Kassaprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Kassaprüfer
handlungsunfähig…
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§ 13
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Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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- Der/die Obmann/Obfrau führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau
vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der KassierIn.
- Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist
der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau
führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in
führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist
für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung
treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der KassierIn ihre Stellvertreter/innen.
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§ 14
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Kassaprüfer
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- Zwei Kassaprüfer werden von der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassaprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung ~ angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Kassaprüfern
obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Kassaprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kassaprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
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§ 15
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Schiedsgericht
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- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt
sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch
den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
- Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
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§ 16
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Freiwillige Auflösung des Vereins
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- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
- Das vorhandene Verbandsvermögen fällt sodann der Gemeinde Saalfelden zu, die es solange zu verwalten hat, bis sich ein neuer gemeinnütziger Verband mit gleichen oder ähnlichen
Ziel und Zweck gebildet hat, dem dann diese Vermögen zu übertragen ist. Sollte sich innerhalb von 5 Jahren ein solcher Verband nicht bilden, so ist das vorhandene Verbandsvermögen gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen.
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